Für AntragstellerInnen aus Syrien, Eritrea und religiöse Minderheiten aus dem Irak, die vor dem 01. Januar 2016 eingereist sind, wird es nach Aussagen des BAMF weiterhin die Möglichkeit zu schriftlichen Asylanträgen geben.

Für die bisher „bevorzugten“ AntragstellerInnen, die nach dem 1. Januar 2016 eingereist sind, werden in jedem Einzelfall wieder Anhörungen durchgeführt.

Aufgrund der bisherigen Verfahrenspraxis mit der relativ „automatischen“ Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (Flüchtlingsschutz nach Genfer Konvention) sind syrische Flüchtlinge auf diese Anhörung oft (noch) nicht entsprechend vorbereitet und tragen wohl keine Sachverhalte für eine individuelle Verfolgung vor.
Dadurch besteht die Gefahr, dass nur noch subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) zuerkannt wird. Dies würde z.B. nach dem geplanten Asylpaket II bedeuten, dass der Familiennachzug zwei Jahre ausgesetzt wäre.

Deshalb ist dringend zu empfehlen, insbesondere syrische Flüchtlinge (aber auch solche aus Eritrea und den religiösen Minderheiten des Irak) rechtzeitig vor ihrer Anhörung oder schriftlichen Antragstellung darüber zu informieren, umfassende Angaben über ihre Verfolgung zu machen und diese Personen entsprechend vorzubereiten.

Auch die Anforderungen an schriftliche Antragstellungen für vor dem 01.01.2016 Eingereiste, dürften sich verschärft haben, weshalb auch hier ein Vortrag individueller Verfolgung notwendig ist. Nehmt hierzu möglichst die Hilfe der Beratungsstellen in Anspruch.

Informationen zur Anhörung, auch in verschiedenen Sprachen, finden Sie auf www.asyl.net

23.02.2016: Aktueller Stand schriftliches Asylverfahren bzw. Anhörung