Nach wie vor herrscht große Verunsicherung bezüglich der geplanten Rückführungen nach Afghanistan. Tatsächlich hat der Bundesinnenminister die Länder aufgefordert mit Rückführungen zu beginnen. Es bestehen allerdings noch zahlreiche Unklarheiten.
Für Rheinland-Pfalz hat der zuständige Referatsleiter des MIFKJF die Ausländerbehörden im Schreiben vom 12.02.2016 über die vorgesehene Verfahrensweise für Rheinland-Pfalz informiert.
Demnach sollen zunächst Flüchtlinge die „freiwillig“ nach Afghanistan zurückkehren wollen gemeldet werden.
In einem weiteren Schritt sollen aber auch ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige, die nicht lediglich geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind oder bei denen sonstige Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 AufenthG vorliegen, dem Ministerium bis spätestens 25. Februar 2016 gemeldet werden.
Gleiches gilt, wenn Bezüge zu terroristischen oder extremistischen Organisationen bestehen. Ferner sind auch Personen zu melden, die sich im laufenden Asylverfahren befinden und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AufenthG vorliegen.
Die zugrunde liegenden Paragrafen des Aufenthaltsgesetzes gehen von einem Ausweisungsinteresse aus, wenn die Betroffenen z.B. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren (dann: „besonders schweres Ausweisungsinteresse“) oder einem Jahr („schweres Ausweisungsinteresse“) verurteilt worden sind.
Weitere Gründe z.B. Drogendelikte, Bezug zu terroristischen Vereinigungen, findet ihr bei Interesse unter http://dejure.org/gesetze/AufenthG/53.html
Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren können betroffen sein wenn:
1. das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Insbesondere die letzten Punkte, die zwar auch rechtlich möglich sind, werden in der Praxis nur seltenst vorkommen.
Wir gehen nach wie vor davon aus, dass in Rheinland-Pfalz von zwangsweisen Abschiebungen zunächst nur sehr wenige, rechtskräftig abgelehnte Flüchtlinge betroffen sein können. In allen Fällen müssen zudem die Ausländerbehörden bislang die Fälle dem MIFKJF vorlegen. Im Zweifel nehmt Kontakt zu den Beratungsstellen oder einem/r AnwältIn auf.
In englischer Sprache gibt es Informationen vom Infoportal welcome to europe unter dem Titel Information against the fear, die an Flüchtlinge weitergegeben werden kann unter: http://w2eu.info/germany.en/articles/germany-deportation-afghanistan.en.html
Versionen in den Sprachen Dari und Pashto sollen bald verfügbar sein.