Mit dem „Integrationsgesetz“ ist am 6. August 2016 auch die neue Wohnsitzregelung in Kraft getreten. Diese Neuregelung gilt rückwirkend für alle nach dem 01. Januar 2016 anerkannten Flüchtlinge. Für Menschen, die in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Wohnsitzregelung bereits in ein anderes Bundesland gezogen sind, gab es dadurch Unsicherheiten. Durch eine Einigung zwischen Bund und Ländern konnte nun geklärt werden, wie damit aufenthaltsrechtlich umzugehen ist.

Alle Menschen die im Zeitraum 01. Januar 2016 bis 05. August 2016 „im Vertrauen auf den Fortbestand des in dieser Zeit geltenden Rechtszustands“ in ein anderes Bundesland gezogen sind, gelten als Härtefälle und können in dem neuen Bundesland wohnen bleiben. Sie erhalten eine Wohnsitzverpflichtung für das Bundesland, in das sie gezogen sind.

Dies gilt für alle Bundesländer, außer Nordrhein-Westfalen. Dort gelten diese Regelungen nur für Familien und Menschen, die bereits einen Integrationskurs begonnen haben.


Quellen:
Sonderrundschreiben S 694/2016 Landkreistag Rheinland-Pfalz vom 18.10.2016
Rundschreiben HLT-RS 742/2016 des Hessischer Landkreistag vom 26.10.2016

26.10.2016: Entscheidung bei Wohnsitzregelung