Mehr Unterstützung – ab dem 1. Januar 2026 gelten wichtige neue gesetzliche Regelungen, die Vereine und freiwillig Engagierte finanziell entlasten und ihre Arbeit erleichtern.
Steuerliche Erleichterungen für Ehrenamtliche um freiwilliges Engagement attraktiver zu machen, werden zentrale steuerliche Freibeträge angehoben. Diese Änderungen sind Teil des vom Bund beschlossenen „Zukunftspakts Ehrenamt“ und sollen die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement in Deutschland stärken. Sie schaffen mehr Freiräume, reduzieren Bürokratie und stärken das freiwillige Engagement in vielfältigen Bereichen – von Sport und Kultur bis zu Energie- und Zukunftsthemen:
- Die Übungsleiterpauschale – ein steuerfreier Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten wie Trainer-, Bildungs- oder Betreuungsarbeit – steigt von 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr.
Die Ehrenamtspauschale – die für viele freiwillige Tätigkeiten gilt, wird von 840 € auf 960 € jährlich erhöht.
Die Freigrenze für Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen – die beim Zweckbetrieb von Sportvereinen steuerfrei bleibt, steigt von 45.000 € auf 50.000 €.
Flexibilität für Vereine:
– Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt für steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 Euro von zuvor 45.000 Euro. Das erleichtert Planung und Rücklagenbildung erheblich (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
– Vereine müssen ihre Aktivitäten nicht mehr in unterschiedliche steuerliche „Sphären“ (z. B. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vs. gemeinnütziger Zweckbetrieb) aufteilen, wenn die Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten unter 50.000 € liegen (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 2 AO (n. F.).
Haftungsschutz:
– Das Haftungsprivileg wird an die neue Höhe der Übungsleiterpauschale angepasst. Ehrenamtliche, die bis zu 3.300 € pro Jahr als Aufwandsentschädigung erhalten, sind weiterhin von gewissen Haftungsrisiken geschützt (vgl. § 31a Abs. 1 BGB).
Erweiterung Gemeinnützigkeitsfelder:
– E-Sport wird künftig als gemeinnütziger Zweck anerkannt, indem er steuerrechtlich automatisch dem „Sport“ zugerechnet wird (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
– Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel nun auch für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen erneuerbaren Energieanlagen verwenden, sofern dies nicht den Hauptzweck der Organisation darstellt (vgl. § 58 Nr. 11 AO (neu).
