22.05.2017 – Anfang Mai wurde eine Frau aus Armenien gemeinsam mit ihrer siebenjährigen Tochter nach Armenien abgeschoben. Obwohl sie in einem Mainzer Hotel gerade das zweite Jahr ihrer Ausbildung absolvierte und ihr somit eigentlich eine Ausbildungsduldung zustünde. Was in diesem konkreten Fall schief gelaufen ist, steht noch nicht fest. Trotzdem oder gerade deshalb, weisen wir auf ein Schreiben des Integrationsministeriums hin, in welchem Fragen zur Ausbildungsduldung beantwortet werden:

Merkblatt zur Ausbildungsduldung

  • Wer kann eine Ausbildung machen?
  • Welche Ausbildungen sind erfasst?
  • Wie weit darf der Ausbildungsbeginn in der Zukunft liegen?
  • Besteht Anspruch auf Fortführung bereits begonnener Ausbildungen?
  • Wann ist der Anspruch auf eine Ausbildungsduldung ausgeschlossen?
  • Wie geht es nach dem Ende der Ausbildung weiter?

Sollten sich Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder beim (positiven) Auslegen der Ermessensspielräume ergeben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Bericht der Mainzer Allgemeinen Zeitung vom 22. Mai 2017 zum Fall der abgeschobenen Menschen aus Armenien.

Merkblatt zur Ausbildungsduldung