25.10.2017 – Fachaufsicht des Integrationsministeriums über die Ausländerbehörden:
Skandalisierung der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben ist verantwortungslos
„Die Überprüfung von Entscheidungen von Ausländerbehörden durch die Aufsichtsbehörde (sprich: durch das Integrationsministerium) in besonderen Einzelfällen ist seit vielen Jahren gängige Praxis und darüber hinaus eine gesetzliche Verpflichtung.“ Darauf weist Roland Graßhoff, Geschäftsführer des Initiativausschusses, angesichts der öffentlichen Diskussionen über das Verhalten der Integrationsministerin in zwei Abschiebefällen auf kommunaler Ebene hin.
Graßhoff ist Jurist und führt an der rheinland-pfälzischen Kommunalakademie Fortbildungen zum Flüchtlingsrecht durch, an denen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ausländerbehörden teilnehmen.
„Das zuständige Ausländerrechtsreferat im Integrationsministerium würde seine gesetzlichen Obliegenheiten verletzen, wenn es dieser Aufgabe nicht nachkommen würde“, so Graßhoff. Solche Überprüfungen seien auch in anderen Bundesländern an der Tagesordnung und wären in Rheinland-Pfalz auch schon praktiziert worden, als das Ausländerrechtsreferat noch im Innenministerium angesiedelt war: „Ich habe schon miterlebt, wie das Innenministerium eine von der Ausländerbehörde gewollte Abschiebung verhindert hat und die betreffende Person von der Rollbahn noch einmal zurückgeholt wurde“, berichtet Roland Graßhoff.
Es sei unredlich und verantwortungslos, das gesetzeskonforme Handeln des zuständigen Fachministeriums zu skandalisieren, wie das seitens der CDU getan wurde: „Von den demokratischen Parteien im Landtag erwarten wir, dass sie in der politischen Auseinandersetzung bei der Wahrheit bleiben und sich nicht von der AfD treiben lassen“, so Graßhoff abschließend.
Weitere Information zum Hintergrund:
Die gleiche Ausländerbehörde, der das Ministerium jetzt die Abschiebung einer libanesischen Familie untersagt hat, hat vor wenigen Wochen auch die Mutter und den 10-jährigen Bruder eines gerade 17 Jahre alt gewordenen Jugendlichen nachts abgeholt und abgeschoben. Dieser hatte eine Ausbildung angefangen und besitzt eine Ausbildungsduldung. Unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Jugendlichen hätte der Mutter (und in Folge dem kleinen Bruder) eine Ermessensduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz erteilt werden können. Sowohl die Kinderrechtskonvention zum Schutz des Minderjährigen als auch die Beachtung von Art. 6 Grundgesetz hätten zu einer positiven Ermessensentscheidung führen müssen.
Diesen „Fall“, der „nur“ in der lokalen Presse Wellen geschlagen hat, hat der Initiativausschuss dem Integrationsministerium mit der Bitte um Prüfung und eine angemessene Reaktion vorgelegt.
Pressemitteilung des Initiativausschuss für Migrationspolitik vom 24. Oktober 2017