16.07.2018 – Die aktuelle Fachinformationen des DRK Suchdienstes zum Familiennachzug bei Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten beantworten viele Fragen zu dem Thema.

Die Ergänzungen zur Juni-Ausgabe der Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen ist eine neue Information zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten  im Juli erschienen. 
Ebenso gibt es die Veröffentlichung des IOM  vom  6.7.2018, worin auch Genaueres zum Verfahren beschrieben wird.

Hervorzuheben ist vor allem die Passage zur anstehenden Volljährigkeit bei nachzugberechtigten Kindern: „Für den Familiennachzug von minderjährigen Kindern zu den Eltern ist entscheidend, dass bereits vor Volljährigkeit ein formloser Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt wird. Aus diesem Antrag müssen sich Name, Geburtsdatum, Passnummer der Antragsteller sowie Name, Geburtsdatum und Aufenthaltstitel der Referenzperson in Deutschland ergeben. Die Auslandsvertretung wird den Antrag quittieren, diese Antwort sollte unbedingt zum Vorsprachetermin mitgebracht werden. Liegt nachweislich ein rechtzeitiger formloser Antrag vor, geht die spätere Volljährigkeit, die der Wartezeit auf einen Antragstermin oder der Bearbeitungszeit geschuldet ist, nicht zu Lasten des Antragstellers.“ Neu ist auch, dass es für den Familiennachzug bei den betroffenen Familien subsidiär Schutzuberechtigter KEINER fristwahrenden Anzeige bedarf. (Nicht verwechseln mit dem Familiennachzug bei Flüchtlingsschutz, bei dem immer die fristwahrende Anzeige gemacht werden muss!)

Neue aktuelle Informationen zum Familiennachzug