06.09.2017 – Immer wieder gibt es Probleme nach Geburt eines Kindes von subsidiär Schutzberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen, unmittelbar den Anspruch auf Sozialleistungen geltend zu machen – der Grund sind formale Hürden. Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dies diskutiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Da Neugeborene der oben genannten Personengruppe nach Auffassung der Bundesregierung Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG haben, können sie bereits ab Geburt Leistungen nach dem SGB II erhalten, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung erteilt wird.
Gängige Verfahrensweise in ganz Deutschland ist, dass Eltern mit subsidiären Schutz oder einem Anerkennungstitel für ihre neugeborenen Kinder einen Asylantrag stellen sollen. Diese Verfahrensweise ist durchaus sinnvoll, da hierdurch die Anerkennung im Wege des Familienasyls ermöglicht wird. Daher werden die Eltern eines neugeborenen Kindes zu dieser Asylantragstellung durch die Ausländerbehörde aufgefordert. Die Bearbeitung eines solchen Antrages dauert oft monatelang.
Während dieser Zeit erhalten die Eltern keine Sozialleistungen, weder vom Sozialamt, da ihnen die Zuweisung in die Kommune fehlt, noch vom Jobcenter, da hier die Anerkennung im Rahmen des Familienasyls fehlt.
In Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, der Integrationsbeauftragten sowie dem Bundeskanzleramt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 18.07.2017 zu der vorstehenden Problematik nachfolgende Auffassung mitgeteilt, die bei nächster Gelegenheit in die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II sowie die Fachlichen Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Loseblattsammlung – zu überführen ist:
„In Deutschland geborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten erhalten entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG. Sie sind nicht nach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt, sondern nach dem SGB II. Da sie nach Auffassung der Bundesregierung Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG haben, können sie bereits ab Geburt Leistungen nach dem SGB II erhalten, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung erteilt wird.
Als Nachweis über die Existenz und Identität des Neugeborenen gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen genügt in diesen Fällen ein Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis der Eltern (die den Jobcentern i.d.R. bereits bekannt sein dürfte) und die Vorlage der Geburtsurkunde für das in Deutschland geborene Kind.“
Auf der Seite migrationsrecht.net finden Sie ausführliche Informationen