Das Rundschreiben vom 23. Juni 2021 soll ergänzende Hinweise zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzungspraxis bei den rheinland-pfälzischen Einbürgerungsbehörden geben. Erläutert wird hierbei, dass das Verfahren durch eine gestufte Prüfung der Identität stattzufinden hat.
Erläutert wird auch mit welchen Dokumenten die Identität innerhalb der einzelnen Prüfstufen geklärt werden kann. Laut eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 ist die Notwendigkeit eines Übergangs zur folgenden Stufe gegeben, wenn die Beschaffung der Dokumente der vorhergehenden Stufe „objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist“.
Es gilt also ein „Wenn nicht, dann“-Prinzip. Wenn die Dokumente der höheren Prüfstufe nicht zumutbar besorgt werden können, dann muss die Identitätsklärung nach der nächst niedrigeren Stufe und so weiter erfolgen. Die einzelnen Prüfstufen gliedern sich wie folgt:
Prüfstufe 1: Mit einem Nationalpass, einem Passersatz oder einem anderen amtlichen Identitätsdokument des Herkunftsstaates mit Lichtbild ist die Identität geklärt, es sei denn es bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des Dokumentes. Der Ablauf der Gültigkeitsdauer des Dokumentes ist dabei nicht von Bedeutung.
Prüfstufe 2: Andere geeignete Urkunden oder Dokumente als Identitätsnachweis dienen, bei deren Ausstellung die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft worden ist. Es ist nicht maßgeblich, ob das Dokument mit einem Lichtbild versehen ist. Aber je höher die Sicherheitsmerkmale des Dokuments sind, desto höher ist auch der Beweiswert.
Prüfstufe 3: sonstige Beweismittel nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zum Nachweis der Identität herangezogen werden. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zur Person zu belegen – wie zum Beispiel Taufbescheinigungen, Schulzeugnisse, Schulbescheinigungen – sowie der Zeugenbeweis.
Prüfstufe 4: Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde.
Das Rundschreiben bezieht sich dabei auch auf die Handlungsempfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren vom 20. Juni 2019.